Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken,
also auch von Filmwerken, ist im Urheberrecht (UrhG) geregelt

                                                                                                

Faltblatt zum neuen Urheberrecht (Quelle: Matthias-Film)

Juristischer Aufsatz zu den Konsequenzen der neuen EG-Richtlinie zum Urheberrecht

Schulen ans Netz eine Einführung für die pädagogische Mediennutzung

Presseartikel zur Strafanzeige gegen die bayerische Kultusministerin wegen Urheberrechtsverletzung

Öffentliche Vorführung von TV-Mitschnitten

Grundsätzlich unterliegen Fernsehausstrahlungen ebenso wie Aufzeichnungen von Fernsehsendungen auf Video den gleichen urheberrechtlichen Beschränkungen wie alle anderen Filmwerke. Das Urheberrecht sieht allerdings Ausnahmen vor, die auch die öffentliche Vorführung betreffen. So regelt der § 47 das Verbreitungsrecht für Schulfunksendungen. Demnach dürfen Schulfernsehsendungen von Schulen Einrichtungen der Lehrerfortbildung und Weiterbildung sowie von staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbaren Einrichtungen der Lehrerfort- und Weiterbildung sowie von staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbaren Einrichtungen auf Video-Cassette aufgezeichnet werden. Eine weitere Ausnahme sind Fernsehsendungen über Tagesereignisse (z. B. Nachrichtensendungen), “die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird,... In einem durch Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden” dürfen (§ 50).

Fallbeispiele aus verschiedenen Bundesländern