

|
Die Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken, also auch von Filmwerken, ist im Urheberrecht (UrhG) geregelt |
Faltblatt zum neuen Urheberrecht (Quelle: Matthias-Film)
Juristischer Aufsatz
zu den Konsequenzen der neuen EG-Richtlinie zum Urheberrecht
Schulen ans Netz eine Einführung für die pädagogische
Mediennutzung
Presseartikel zur Strafanzeige gegen die bayerische
Kultusministerin wegen Urheberrechtsverletzung
Öffentliche Vorführung von TV-Mitschnitten
Grundsätzlich unterliegen Fernsehausstrahlungen ebenso wie
Aufzeichnungen von Fernsehsendungen auf Video den gleichen
urheberrechtlichen Beschränkungen wie alle anderen Filmwerke. Das
Urheberrecht sieht allerdings Ausnahmen vor, die auch die
öffentliche Vorführung betreffen. So regelt der § 47 das
Verbreitungsrecht für Schulfunksendungen. Demnach dürfen
Schulfernsehsendungen von Schulen Einrichtungen der
Lehrerfortbildung und Weiterbildung sowie von staatlichen
Landesbildstellen oder vergleichbaren Einrichtungen der Lehrerfort-
und Weiterbildung sowie von staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbaren Einrichtungen auf Video-Cassette aufgezeichnet
werden. Eine weitere Ausnahme sind Fernsehsendungen über
Tagesereignisse (z. B. Nachrichtensendungen), “die im Verlauf der
Vorgänge, über die berichtet wird,... In einem durch Zweck gebotenen
Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden” dürfen (§ 50).
Fallbeispiele aus verschiedenen Bundesländern
